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Datenschutzgesetz (DSGVO) – Unwissenheit schützt nicht vor hohen Strafen

Unwissenheit schützt nicht vor hohen Strafen!

Die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 gelten ab 25. Mai 2018.

Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Ab diesem Zeitpunkt drohen hohe Geldstrafen.

Laut einer ICD-Forschungsumfrage: 52 % der befragten Unternehmen sind sich nicht sicher, welche Veränderungen und Gefahren die DSVGO nach sich ziehen.

Marketingwelt wird sich deshalb diesem Thema verstärkt annehmen und in den nächsten Tagen und Wochen wichtige Informationen und Einladungen zu Informationsveranstaltungen an Interessierte versenden.

Da die DSGVO natürlich auch für uns gilt, ist es wichtig sich bei unserem Newsletter neu anzumelden.
Alle bisher gespeicherten Daten (Titel, Vor- und Zuname, Mailadressen, Telefonnummern, Wohn- und Unternehmensadressen wurden unsererseits mit heutigem Datum 2017 gelöscht.

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Zurück zum Thema: Was ist Datenschutz?

Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Dieser ist in Österreich verfassungsrechtlich als Grundrecht verankert. Der Bedarf der Gesellschaft an Informationen und das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Privatsphäre stehen einander gegenüber und sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Andererseits gibt es aber auch berechtigte Interessen an der Verwendung von Daten. In genau diesem Zwiespalt bewegen wir uns derzeit.

Was sind die wesentlichen Neuerungen:

  • Vereinheitlichung des Datenschutzrechtes auf EU-Ebene
  • Hohes finanzielles Risiko (Primär persönliche Haftung der Vertretungsorgane bei Verstößen. Verhängung von Geldbußen gegen die juristische Person möglich. Strafrahmen bis zu 20 Mio Euro oder 4% des Konzernumsatzes
  • Strafmilderung bzw. ausschluss nach Art § 83 DSGVO möglich z.B. durch Implementierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems oder/und durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der DSGVO
  • Eine Beweislastumkehr zu Lasten des verantwortlichen Unternehmens
  • Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VdV)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (Risikobewertung)
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Rechte der Betroffenen (Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, „Recht auf Vergessen-werden“, Datenübertragbarkeit, Einspruch und Widerspruch)
  • Meldung von Datenschutzvorfällen (Unverzügliche Meldung an Aufsichtsbehörde)
  • Privacy by design and default( Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen).

Wichtige Terminfrist: Die Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Als kleines Dankeschön für Ihre Anmeldung zum Newsletter erhalten alle Interessenten eine Checkliste die Unternehmen helfen soll die erforderlichen Schritte rechtzeitig umzusetzen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen.